Allgemeine Verkaufsbedingungen Gentsch Handels- und Produktionsgesellschaft mbH
1. Verkaufsbedingungen:
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Der Besteller erklärt sich mit diesen Lieferungsbedingungen im vollen Umfang durch Erteilung eines Auftrages einverstanden. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen besonders vereinbart und von der Firma Gentsch Handels- und Produktionsgesellschaft mbH schriftlich bestätigt werden. Abschlüsse und besondere Vereinbarungen durch Vertreter des Verkäufers bedürfen auf jeden Fall der schriftlichen Bestätigung, sie erfolgen stets vorbehaltlich zwischenzeitlicher Lagerverkäufe. Offerten sind freibleibend. Jede Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich besonderes vereinbart ist, ab Lager. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von dem Verkäufer schriftlich bestätigt worden ist.
2. Auftragsbestätigung:
Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Wenn der Verkäufer einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigt, gilt die von dem Verkäufer erteilte Rechnung als Bestätigung. Sogenannte Abrufaufträge sind innerhalb von 365 Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung vom Kunden abzurufen.
3. Rechnungsstellung und Zahlung:
- Die Firma Gentsch Handels- und Produktionsgesellschaft mbH behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Ergänzend zu Punkt 1. dieser AGB kann im Falle des Auftretens der Firma Gentsch Handels- und Produktionsgesellschaft als Leistungsempfänger diese per Gutschrift gem. §14 Abs.2 UStG abrechnen. Ein Widerruf dieser Abrechnungsmethodik durch den Leistungserbringer ist nur innerhalb von 7 Tagen nach Gutschriftdatum möglich. In diesem Fall hat der Leistungserbringer eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß §14 UStG innerhalb von 3 Tagen nach Widerruf dem Leistungsempfänger zu übersenden.
- Die Forderungen der Lieferfirma sind 30 Tage nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer bei dem Verkäufer mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug, wird der Kaufpreis sofort fällig (Vorkasse). Dasselbe gilt, wenn die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Insolvenz, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, Wechselprotest, Klagen usw. bekannt wird.
- Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart (z.B. Scheckzahlung), nur auf das Bankkonto bei einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut des Verkäufers (Gentsch Handels- und Produktionsgesellschaft mbH, Technologiepark 24 in D-22946 Trittau) erfolgen.
- Wechsel und Schecks: Will der Käufer mit Wechseln zahlen, so bedarf dies einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen. Diskontspesen sind vom Käufer nach Aufgabe in bar zu vergüten. Für auf Nebenplätze oder Ausland gezogene Wechsel und Schecks wird von dem Verkäufer keine Verbindlichkeit für Beibringung des Protestes übernommen.
4. Lieferung und Versand
(1) Es gilt die Parität ICC Incoterms 2010
(2) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei
frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen.
Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
(3) Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch den Verkäufer nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
(4) Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich.
(5) Der Verkäufer ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(6) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
(7) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(8) Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von dem Verkäufer zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr oder Einfuhrmöglichkeiten sowie ein Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. (6) entbinden den Verkäufer für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen den Verkäufer auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. (7) vorliegt, so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
5. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich
a) nach Stückzahl und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken, und
b) mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit zu prüfen.
(2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Abs. (1) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat.
b) Die Rüge muss innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
(3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Abs. (1) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
(4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
(5) Obliegenheiten des Käufers nach §§ 377, 381 HGB bleiben im Übrigen unberührt.
6. Haftungsbeschränkung:
(1) Unsere Haftung ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. (1) und (2) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen die geltend gemacht werden.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt:
Ist der Käufer Kaufmann, bleibt die Ware Eigentum der Verkäuferin, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Die Ware ist vom Käufer gegen Feuer zu versichern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Verkäufer kann bei Verzug Rückgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Zur Weiterveräußerung der Ware ist der Käufer nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb berechtigt, gleichgültig, ob die Ware unbearbeitet, verarbeitet oder verbunden ist. Die durch die Weiterveräußerung entstehenden Kaufgeldforderungen gelten an die Lieferfirma bereits bei ihrer Entstehung sicherheitshalber abgetreten. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen. Der Käufer ist als Bevollmächtigter der Lieferfirma zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen dem Verkäufergegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Soweit dies nicht geschieht, sind sie Eigentum des Verkäufers und gesondert aufzubewahren. Wird die Ware seitens des Käufers be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auch auf die neue Sache anteilig im Wert der gelieferten Ware laut Rechnungsbetrag. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer hieran Eigentum anteilig im Wert der gelieferten Ware laut Rechnungsbetrag gem. §§ 947, 948 BGB.
8. Annahmeverzug:
Befindet sich der Käufer mit der Abholung der vertragsgemäß zur Abholung bereit gehaltenen Ware oder sonst mit der Annahme der Ware im Verzug, lagert diese von diesem Zeitpunkt an für Rechnung des Käufers bei dem Verkäufer. Der Verkäufer haftet von diesem Zeitpunkt an nicht für Verluste, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse, Katastrophen, Kriegseinwirkungen u. dgl. von denen die verkaufte und dem Käufer näherbezeichnete Ware betroffen wird, soweit den Verkäufer kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit trifft.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt Lübeck als Gerichtsstand soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
10. Vertragsverhältnis:
Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.
11. Datenschutz:
Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Kontaktdaten zur Abwicklung Ihrer Verträge, Ihrer Anfragen auf unserer Homepage oder zu Werbezwecken. Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang der Daten, verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung auf der Homepage.
12. Geheimhaltung:
Der Käufer verpflichtet sich, alle vom Käufer erhaltenen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit des Verkäufers ausdrücklicher Zustimmung offengelegt und zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung des Vertrages.
13. Fälligkeit:
Erhält der Verkäufer ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers, dies gilt auch dann, wenn die Vermögenslage bei Abschluss des Kaufs bereits die gleiche war, so kann er nach seiner Wahl bei noch nicht gelieferter Ware vom Vertrag zurücktreten oder unter Aufhebung aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen, Barvorauszahlung verlangen, und bei gelieferter, aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung verlangen.
Gentsch Handels- und Produktionsgesellschaft mbH – Technologiepark 24 – D-22946 Trittau
Telefon: +49(0)4154 898 13-99
E-Mail: …………………………….
Gentsch Handels- und Produktionsgesellschaft mbH HRA Lübeck 10338 HL
Persönlich haftender Gesellschafter: Detlef Gentsch